Aus der rückwirkenden Randdatenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich überdies, dass der Berufungskläger und B.____ am 30. September 2011 um die Mittagszeit zusammen mit dem Zug nach Basel reisten. Weiter lässt sich feststellen, dass sich die beiden am 2. Oktober 2011 um 11:30 Uhr am Bahnhof Liestal aufhielten und in der Folge nach Basel fuhren. Am 12. Oktober 2011 entstand in Alfermée/BE eine verkehrspolizeiliche Radarfotografie, welche die beiden Beschuldigten zeigt (vgl. act. 613, 595 sowie 725). Ebenfalls gemeinsam hielten sie sich nachweislich am 14. Oktober 2011 in der Ochsengasse in Kleinbasel auf.