Am 27. September 2011 haben sie gemeinsam in Buchs/AG einen Einbruchdiebstahl begangen (Fall 2 der Anklageschrift), wofür B.____ vorinstanzlich rechtskräftig verurteilt wurde. Auch der Berufungskläger hat den ihn betreffenden Schuldspruch hinsichtlich dieses Anklagepunktes akzeptiert. Am 28. September 2011 sind beide Beschuldigte in Zürich am Bahnhofquai von der Polizei angehalten und bis zum Folgetag in Polizeigewahrsam genommen worden (act. 1677 ff., 1701 ff.). Aus der rückwirkenden Randdatenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich überdies, dass der Berufungskläger und B.____ am 30. September 2011 um die Mittagszeit zusammen mit dem Zug nach Basel reisten.