Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger in einer kurzen Zeit von höchstens drei Wochen insgesamt neun Einbruchdiebstähle begangen hat, wobei zwei Delikte hiervon nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangten. Hinsichtlich dieser Diebstähle ist zu prüfen, ob der Berufungskläger diese als Mitglied einer Bande mit B.____ ausgeführt hat. Im Sinne der Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass vorliegend durchaus eine Reihe von Indizien für die Annahme einer Bande zwischen dem Berufungskläger und B.____ sprechen. So gaben die beiden zu, ungefähr drei Wochen vor ihrer Verhaftung gemeinsam aus Rumänien eingereist zu sein (vgl. i.S. A.____: act.