Aus der Vorbereitung oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht erfasst sind demnach solche Taten, die jemand bei gegebener Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft eines Alleintäters ausserhalb der Bandenabrede begeht, da das Gesetz eine Begehung "als Mitglied einer Bande" verlangt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 122; BGE 83 IV 142, 147).