Nicht entscheidend ist die Rollenverteilung im konkreten Einzelfall (BGE 78 IV 227, 234), insbesondere ist nicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen. Aus der Vorbereitung oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat.