Die Verteidigung vertritt demgegenüber die Ansicht, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe sich die Vorinstanz auf den S. 10 ff. ihres Urteils intensiv mit der Beweislage auseinandergesetzt. Der Berufungskläger habe lediglich eine Tat gemeinsam mit B.____ vorgenommen. Selbst wenn in anderen Fällen eine gemeinsame Arbeitsteilung ersichtlich wäre, so könnten die betreffenden Handlungen jeweils ohne Weiteres auch mit einem nichtdeliktischen Vorgehen vereinbart werden. Zudem könne aufgrund der Anhaltungsumstände in Schaffhausen nichts zu Lasten des Berufungsklägers geschlossen werden.