Da von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gleich wie im Fall 6 der Anklage argumentiert wird, kann auf diese bereits dargelegten Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. obenstehend II.3.1). Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten nicht bloss zufällige Bekannte, sondern ein festes Team gewesen seien, was genüge, um die Qualifikation der Bandenmässigkeit beim Berufungskläger zu bejahen.