Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich dieses Freispruchs des Berufungsklägers Anschlussberufung erhoben und macht im Wesentlichen geltend, aus verschiedenen Indizien ergebe sich in casu hinreichend klar, dass der Berufungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets zusammen gewesen seien und demzufolge auch gemeinsam für sämtliche angeklagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verantwortlich seien. Da von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gleich wie im Fall 6 der Anklage argumentiert wird, kann auf diese bereits dargelegten Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. obenstehend II.3.1).