Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Bandenmässigkeit 4.1 Die Vorinstanz sprach sowohl B.____ als auch den Berufungskläger von der Anklage der bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle frei. Nachgewiesen sei lediglich die gemeinsame Ausführung eines einzigen Diebstahls. Dass sie sich darüber einig gewesen wären, in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen zu wollen und dass sie ein zu einem gewissen Grade fest verbundenes und stabiles Team gebildet hätten, könne aus dem vorliegenden Beweisergebnis nicht geschlossen werden.