Im Rahmen einer Gesamtwürdigung verbleiben vorliegend – unter Berücksichtigung der obenzitierten Rechtsprechung und entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz – nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Berufungsklägers. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Berufungskläger dementsprechend im Fall 6 von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.