Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 40, Erw. 2a). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, Erw. 2a, 120 Ia 31). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung verbleiben vorliegend – unter Berücksichtigung der obenzitierten Rechtsprechung und entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz – nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Berufungsklägers.