Bezüglich des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend weder direkte objektive Beweise noch genügend Indizien vorhanden sind, um dem Berufungskläger die Beteiligung im Fall 6 der Anklage rechtsgenüglich nachweisen zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 40, Erw.