1937 sowie Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 11). Aus der Randdatenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich, dass sich beide Beschuldigten während des möglichen Deliktszeitraumes in der Region Basel aufhielten (vgl. act. 253 f., act. 551 f.), was für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers spricht. Demgegenüber für den Berufungskläger indiziell entlastend zu werten ist die Tatsache, dass am Tatort infolge des Kontakts mit Glasscherben einzig von B.____ DNA-Spuren gefunden wurden (vgl. act. 1101 ff.).