B.____ sagte im Vorverfahren aus, er habe diesen Einbruch alleine begangen (vgl. act. 1123). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte B.____ diese Aussagen sinngemäss (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 22; act. 1939). Der Berufungskläger gab dort zu Protokoll, er sei nicht dabei gewesen, was er auch an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 21; act. 1937 sowie Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.