Die Verteidigung legt dar, es lägen keine substanziellen Hinweise für eine gemeinsame Tatbegehung durch den Berufungskläger und B.____ vor. Die Aussagen der Beschuldigten deckten sich und die Tatsache, dass am Tatort einzig ein Schuhabdruck von B.____ gefunden worden sei, spreche ebenfalls klar gegen ein mittäterschaftliches Vorgehen. Die beiden Beschuldigten seien überdies nicht dauernd zusammen gewesen. Die Absicht zur Begehung weiterer Einbrüche sei somit nicht nachgewiesen und der Freispruch des Berufungsklägers im Fall 6 der Anklage zu bestätigen.