Randdaten der Mobilnetzbenützung feststellen lasse. Die gemeinsame Einreise sowie das Verbringen von viel Zeit stehe im Übrigen auch mit den Aussagen der Beschuldigten im Einklang. Zumindest stehe die gemeinsame Begehung eines Einbruchdiebstahls im Fall 2 der Anklageschrift fest und aufgrund der dubiosen Umstände ihrer Anhaltung im Kanton Schaffhausen am 15. Oktober 2011 müsse augenscheinlich die Absicht zur Begehung weiterer gleichartiger Delikte vorgelegen haben. So seien die Beschuldigten in der Nacht in einer kleinen Quartierstrasse beim Herausfahren aus einer Sackgasse angehalten worden.