Demnach wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen verschiedene Indizien vor, aus welchen zu schliessen sei, dass der Berufungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets zusammen gewesen und demzufolge auch gemeinsam für sämtliche angeklagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verantwortlich seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist die Staatsanwaltschaft namentlich darauf hin, dass die beiden Beschuldigten mehrfach zusammen in Hotels übernachtet hätten und sich deren häufiges Zusammensein auch aufgrund von mehreren Bussen durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Billet sowie aufgrund der