Bezüglich dieser Indizien verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Argumentation hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit. Demnach wird im Wesentlichen geltend gemacht, es lägen verschiedene Indizien vor, aus welchen zu schliessen sei, dass der Berufungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets zusammen gewesen und demzufolge auch gemeinsam für sämtliche angeklagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verantwortlich seien.