Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, zwar liege kein Spurenbeweis gegen den Berufungskläger vor, doch dränge sich aufgrund zahlreicher Indizien der Schluss auf, dass dieser gemeinsam mit B.____ alle Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu gemeinsam verübt habe. Bezüglich dieser Indizien verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Argumentation hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit.