Das Strafgericht erwog, da anhand der allgemeinen Beweislage von der Täterschaft von B.____ nicht zwingend auch auf die Beteiligung des Berufungsklägers geschlossen werden könne (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 6 f.; act. 2059) und vorliegend keine fallspezifischen Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Berufungsklägers existieren, könne dessen Täterschaft nicht bewiesen werden.