Prozessmaxime in dubio pro reo vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass – zumindest auf der Rückseite der Liegenschaft – keine für den Berufungskläger erkennbare Umfriedung vorhanden war. In Bestätigung der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt somit abzuweisen und der Berufungskläger im Fall 3 der Anklage lediglich des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.