Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist (vgl. DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 186 N 12 m.w.H.). Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 6 N 5).