2.2 Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag unter anderem strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Umfriedet im Sinne von Art. 186 StGB bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit.