Dem hält die Verteidigung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entgegen, aus den beiden sich in den Akten befindlichen Aufnahmen bleibe die Umfriedung des betreffenden Gartens unklar, zumal ein Grundriss der fraglichen Liegenschaft in casu nicht vorliege. Der Berufungskläger sei daher – wie von der Vorinstanz – lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig zu sprechen.