Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht subjektive Tatbestand durch ihn erfüllt worden sei, sprach das Strafgericht den Beschuldigten bloss des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger sei im Fall 3 der Anklage des vollendeten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und bringt diesbezüglich vor, bei genauer Betrachtung der Bilder des betreffenden Einfamilienhauses in den Akten ergebe sich eindeutig, dass der Berufungskläger in einen umfriedeten Garten eingedrungen sei.