2. Fall 3 der Anklageschrift 2.1 Die Vorinstanz kam im Fall 3 der Anklage zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht in vollendeter Form erfüllt. Die Täterschaft sei nicht in das betreffende Einfamilienhaus in Duggingen eingedrungen, sondern habe lediglich den Garten betreten. Mangels Umfriedung komme dieser indes vorliegend nicht als Tatobjekt in Frage. Da der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten habe und der