Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlich gefällten Schuldsprüche gegenüber A.____ bezüglich der Fälle 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Anklage, soweit nicht die Frage des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit thematisiert wird, die Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kostenentscheid (Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich dieser genannten Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.