2. Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe. Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Fall 3 der Anklage die Frage, ob ein Schuldspruch wegen eines vollendeten statt eines versuchten Hausfriedensbruchs auszusprechen ist. Hinsichtlich des Falls 6 der Anklage, einen Einbruchdiebstahl in ein