1.2 Anschlussberufung Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 401 N 1). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 31. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 wurde die Anschlussberufung somit rechtzeitig erhoben. Da auch die übrigen Formalien eingehalten wurden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), ist auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls einzutreten.