Vorliegend hat der Berufungskläger mittels Eingabe vom 25. April 2012 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. Mai 2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin er mittels Eingabe vom 21. Mai 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Berufungskläger erhobene Rüge ist zulässig und er ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.