a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1).