Die Staatsanwaltschaft hält an den bereits gestellten Anträgen grundsätzlich fest, verlangt jedoch hinsichtlich des Strafmasses die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei der bedingte Vollzug nicht zu gewähren sei. Die Untersuchungshaft sei anzurechnen bis zum Zeitpunkt des Übertritts in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Verteidigung beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge die Berufung gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Dabei enthält sie sich eines bezifferten Antrags, begehrt aber eine deutliche Milderung der Strafe, wobei der teilbedingte Vollzug zu prüfen sei.