Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2012 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin für das Berufungsverfahren bewilligt. Da gegen das Urteil bezüglich B.____ innert der massgeblichen Frist von keiner Partei Berufung erklärt wurde, ist dieses zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin, C.____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie D.____ als Dolmetscherin für Rumänisch.