D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni 2012 wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um ihre bereits in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung enthaltene summarische Begründung fakultativ zu ergänzen. Zu- Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem wurde in derselben Verfügung festgestellt, dass weitere Ausführungen im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen können. In der Folge haben beide Parteien innert der angesetzten Frist auf eine ergänzende Begründung ihrer Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung verzichtet.