C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Laufen, anschlussweise Berufung und beantragte, (1.) es sei in Fall 3 der Anklage ein Schuldspruch wegen vollendeten Hausfriedensbruchs auszufällen, (2.) es sei in Fall 6 der Anklage ein Schuldspruch gemäss Anklage zu fällen, (3.) es sei in Bezug auf alle angeklagten Delikte ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung zu fällen und (4.) es sei das Strafmass angemessen zu erhöhen.