A. Mit Urteil vom 19. April 2012 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren (Ziff. 1a des Urteilsdispositivs). Von den Vorwürfen des vollendeten Hausfriedensbruchs im Fall 3 der Anklage, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Fall 6 der Anklage sowie vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls wurde er hingegen freigesprochen (Ziff. 1b). Zudem wurde in Ziff.