{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDiese Überlegungen gelten in analoger Weise auch für den Bruder des Berufungsklägers, wobei hier nicht ersichtlich ist, weswegen die angebliche Unterstützung des Bruders erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde. Hierzu ist zu bemerken, dass der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme zur Person vom 28. Dezember 2011 nur die Unterstützung seiner Mutter\nerwähnte und auf Nachfrage hin ausdrücklich betonte, er unterstütze ausschliesslich die Mutter\nund sonst niemanden mehr (act. 35). Insofern ist für das Kantonsgericht höchst fraglich, ob die\nvom Berufungskläger erst im zweitinstanzlichen Verfahren erwähnten Unterstützungsleistungen\nfür den Bruder überhaupt stattfanden.\n\nIn einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist aufgrund der familiären Situation des Berufungsklägers nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.\n\nErgänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem anzumerken, dass die vom Berufungskläger vorgebrachten Entschuldigungen eher taktischer Natur erscheinen und daher nicht\nvom Vorliegen einer echten Reue und Einsicht auszugehen ist.\n\n3.4 Unter Berücksichtigung der Vorstrafen in Belgien und der Tatsache, dass er als \"Kriminaltourist\" einzig mit dem Ziel in die Schweiz einreiste, Einbruchdiebstähle zu begehen, und\ndabei innert nicht einmal 3 Wochen neun solche Taten verübte, muss beim Berufungskläger\nvon einem eigentlichen Berufskriminellen gesprochen werden. Grund für seine Delinquenz ist\noffensichtlich keine Notlage gewesen. So gab er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an, er sei in Rumänien weder arm noch reich gewesen und habe, abhängig von der\nKundschaft, ca. EUR 1'000.– bis EUR 2'000.– monatlich verdient (vgl. Prot. S. 6). Vielmehr hat\ner sich aus freiem Willen für das Unrecht entschieden. Der Berufungskläger ist in Belgien mehrfach und einschlägig vorbestraft (vgl. Urteile des Korrektionalgerichts Brüssel vom 14. August\n2003 und 9. Februar 2005 sowie des Appellationshofs Gent vom 2. März 2005). Mit diesen Urteilen wurde er insgesamt 3 Mal wegen Einbruchdiebstählen zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt und delinquierte unbeirrt weiter. Auch dass der Berufungskläger im Anschluss an die Tatbegehung im Fall 2 der Anklage am 28. September 2011 in Zürich zwei Tage lang in Polizeigewahrsam genommen wurde, hinderte ihn nicht daran, weiter serienmässige Einbrüche zu verüben.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIn Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller Aspekte von einer erheblichen kriminellen Energie und damit von einem schweren Verschulden\ndes Berufungsklägers auszugehen.\n\n3.5 Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz kommt\ndie strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, trotz zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger bei seinen Einbruchdiebstählen eine Konfrontation mit der\nBewohnerschaft in Kauf genommen hat sowie ohne die strafmildernde Berücksichtigung der\nAnerkennung der einzigen Zivilforderung in Höhe von CHF 200.–, zum Schluss, dass die von\nder Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zwar am unteren Rand innerhalb des Ermessens im Rahmen der Strafzumessung anzusiedeln, jedoch insgesamt noch als\nschuldangemessen zu beurteilen ist. Dem Berufungskläger muss eine ausgesprochen negative\nPrognose gestellt werden, weswegen ihm auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe gemäss\nArt. 43 Abs. 1 StGB nicht zu gewähren ist. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang\n– wie bereits bei der Schwere des Verschuldens –, dass der Berufungskläger, nachdem er erhebliche, mehrjährige Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Delikte in Belgien verbüsste, trotzdem wenige Jahre später als \"Kriminaltourist\" in die Schweiz einreiste und sich auch von einem\nzweitägigen Polizeigewahrsam in Zürich nicht abschrecken liess und danach die Mehrzahl seiner Einbrüche beging.\n\nIm Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit seinen Einwänden in keiner Hinsicht zu entkräften vermag und die Vorinstanz die Strafzumessung – von den erwähnten Ausnahmen abgesehen – zutreffend vorgenommen hat. Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist\ndas angefochtene Urteil somit zu bestätigen.\n\nIV. Kosten\nVorliegend sind sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wären die\nordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 6'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– sowie Auslagen von CHF 200.–, in Anwendung von\nArt. 428 Abs. 1 StPO zur Hälfte dem Berufungskläger aufzuerlegen.\n\nAngesichts dessen unzweifelhafter Bedürftigkeit wird der Berufungskläger jedoch in Anwendung\nvon Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Tragung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Tragung der Auslagen befreit, weswegen die ordentlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Staats gehen.\n\nNachdem dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird der eingesetzten Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom\n24. September 2012 zuzüglich dem Aufwand für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Höhe von insgesamt CHF 1'630.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 130.45), somit insgesamt CHF 1'760.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\n"}