{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nZum einen nicht beigepflichtet werden kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach nicht\nnachgewiesen sei, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit der Bewohnerschaft in Kauf\ngenommen habe (Urteil S. 24). Auf die entsprechende Frage hin gab der Berufungskläger anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit zu Protokoll, er habe sich jeweils\nnicht informiert, ob sich Bewohner im Haus befunden hätten, sondern sei einfach \"auf gut\nGlück\" in die betreffenden Ein- oder Mehrfamilienhäuser eingedrungen (vgl. Prot. S. 9). Dieses\nrücksichtslose Verhalten ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen. Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt\nwerden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte\ndabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht,\nin einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. Zum andern ist im Gegensatz zur Vorinstanz die Anerkennung der einzigen Zivilforderung in Höhe von CHF 200.–\n(Urteil S. 26) nicht strafmildernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine blosse formale\nAnerkennung \"auf dem Papier\" handelt, zumal eine tatsächliche Bezahlung des betreffenden\nBetrags durch den mittellosen Berufungskläger nicht ernsthaft zu erwarten ist.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.2 Was die konkreten Rügen der Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung betrifft, so\nwird von ihr zunächst vorgebracht, die Strafzumessungsgrundsätze seien in einem unverhältnismässigen Ausmass zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt worden. Insbesondere\nseien die begünstigenden Umstände nicht im Einzelnen aufgeführt, das Aussageverhalten zu\nUnrecht als neutral gewertet und die Vorstrafen übermässig stark zu Lasten des Beschuldigten\ngewichtet worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers sei überdies seine Aussage zu würdigen,\nwonach er wisse, welche Wirkung die Einbrüche auf die Opfer gehabt hätten. Das angefochtene Urteil weise zudem nicht aus, inwiefern sich die einzelnen Punkte zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt hätten.\n\n3.3 Nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wurden in der\nangefochtenen Strafzumessung zwar zahlreiche Faktoren zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt, diese erweisen sich jedoch angesichts der Umstände allesamt als sachgerecht.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren\nzwar nicht in allen Details aufgeführt werden; die Strafzumessung soll indes so gut wie möglich\nnachvollziehbar und plausibel gemacht werden (BGE 121 IV 56). Die Nachvollziehbarkeit mache erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Aspekten habe leiten lassen\nund ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe. Bei dieser Gewichtung sei das\nGericht indessen nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es strafzumessungsrelevante Faktoren erhöhend oder mindernd berücksichtigt habe (BGE 116 IV 288;\n117 IV 112; 118 IV 14; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/1995 vom 31. August 1995 E. 5.3).\nDiese Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch die vorinstanzliche Begründung eindeutig erfüllt. Namentlich sind die für die Zumessung der Strafe erheblichen\nUmstände und deren Gewichtung genügend klar aus den vorinstanzlichen Erwägungen ersichtlich.\n\nWeiter macht der Berufungskläger geltend, es sei hinsichtlich der Strafempfindlichkeit zu würdigen, wie er sich um seine pflegebedürftige Mutter kümmere, was er nunmehr durch die als Beilage zur Berufungserklärung eingereichten Dokumente belegen könne. Nicht erwähnt worden\nsei überdies vor erster Instanz sein behinderter Bruder, für welchen er ebenfalls zu sorgen habe.\n\nDie Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte dar. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf\ndiese Konsequenz deshalb nur unter aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht vorliegen – berücksichtigt werden (vgl. dazu W IPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl.\n2007, Art. 47 N 118). Hinsichtlich der Unterstützung des Berufungsklägers für seine Mutter gilt\nes festzuhalten, dass die Notwendigkeit der tatsächlichen Hilfeleistung durch die Einreichung\nder Beilage im Berufungsverfahren nicht genügend dargelegt wurde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weswegen allein der Berufungskläger zur Vornahme der betreffenden Unterstützungsleistungen in der Lage sein sollte. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers hat er eine Ex-\nFrau (zugleich seine aktuelle Lebenspartnerin), eine Schwester sowie zwei erwachsene Kinder\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin Rumänien, wobei alle ausser seiner Schwester auch am selben Ort wie die pflegebedürftige\nMutter wohnhaft sind (vgl. act. 35; Prot. S. 5 f.) und demzufolge ebenfalls fähig wären, der Mutter den gebotenen Beistand zu leisten. Falls die Mutter des Berufungsklägers tatsächlich dringend auf seine Unterstützungsleistungen angewiesen wäre, erschiene es überdies als umso\nunverständlicher und verwerflicher, sich dessen ungeachtet auf eine mehrwöchige Einbruchstour in ein fremdes Land zu begeben. Da er sich der betreffenden Konsequenzen – insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen in Belgien – hätte im Klaren sein müssen, wäre sein Vorgehen\ndiesfalls geradezu als verantwortungslos zu qualifizieren.\n\n"}