{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nGegen die Annahme des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit spricht demgegenüber\nin formeller Hinsicht die Tatsache, dass B.____, welcher als einziger als zweites Bandenmitglied überhaupt in Frage käme, von der Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der bandenmässigen Begehung von Diebstählen rechtskräftig freigesprochen wurde. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts sieht sich an diesen Freispruch grundsätzlich gebunden, weswegen\nes zur Annahme der Bandenmässigkeit nebst dem Berufungskläger an einem zweiten Bandenmitglied fehlt. Überdies erscheint ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von\nDiebstählen in casu als zweifelhaft, da die Täter lediglich ein einziges Delikt gemeinsam verübten. Trotz der obenerwähnten belastenden Umstände im Zusammenhang mit der Anhaltung\ndes Berufungsklägers und B.____ in Schaffhausen erscheint eine geplante Begehung weiterer\nEinbruchdiebstähle beweismässig nicht als rechtsgenügend erstellt. Zwar ist, insbesondere\naufgrund der Randdaten des Mobilfunkverkehrs sowie aufgrund ihrer eigenen Aussagen, von\neiner gewissen Kooperation des Berufungsklägers mit B.____ auszugehen, doch sind bei den\njeweiligen einzelnen Schuldsprüchen, für die der Berufungskläger heute zu verurteilen ist, keine\nsubstanziellen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete konkrete Unterstützungsleistung von\nB.____ ersichtlich. Es fehlt somit an einem nachgewiesenen effektiven Beitrag des Berufungsklägers bezüglich der einzelnen Straftaten, mithin an einem eruierbaren Mindestmass an persönlichem aktivem Handeln. Der Nachweis derartiger Handlungen bei der Vorbereitung bzw.\nAusführung der Tat wäre indes zur Bejahung der Bandenmässigkeit unerlässlich, weswegen in\ncasu nicht von einem Begehen von Diebstählen durch den Berufungskläger in Erfüllung einer\nihm von der Bande übertragenen Aufgabe ausgegangen werden kann. Da somit hinsichtlich der\nBandenmässigkeit massgebliche und begründete Zweifel beim Berufungsgericht vorhanden\nsind, ist das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit in dubio pro reo zu\nverneinen. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.\n\nIII. Strafzumessung\n1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe.\nEr bringt diesbezüglich vor, die Strafzumessungsgrundsätze seien übermässig zu seinen Lasten bewertet worden, was entsprechend zu einer überhöhten Strafe geführt habe. Auf die konkreten Vorbringen der Verteidigung wird nachfolgend im Einzelnen eingegangen. Demgegenüber ist der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag auf Aussprechung einer unbedingten\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren insoweit hinfällig geworden, als die strafrechtliche Abteilung des\nKantonsgerichts den in der Anschlussberufung vorgebrachten Punkten, welche dem betreffenden Antrag zu Grunde lagen, jeweils nicht gefolgt ist.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Zu seiner Person befragt gibt der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor\ndem Kantonsgericht zu Protokoll, er fühle sich im Gefängnis wie jeder andere Sträfling. Er arbeite in der Schlosserei und nach seiner Entlassung wolle er nach Rumänien zurückkehren, um\nseinen Sohn im Coiffeurgeschäft zu unterstützen. Zudem benötigten sein behinderter Bruder\nsowie seine schwer kranke Mutter seine Unterstützung (vgl. Prot. S. 4 ff.).\n\n3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts die Strafzumessung prinzipiell richtig und korrekt durchgeführt hat. So\nwurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Hinsichtlich des Verschuldens erfolgte\neine Beurteilung nach den Kriterien der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und den Zielen des Täters\nsowie den inneren und äusseren Umständen, nach welchen der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien werden im Folgenden gleichermassen von der\nstrafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe\nberücksichtigt.\n\nDa die Anschlussberufung in sämtlichen Punkten abgewiesen wurde und es in rechtlicher Hinsicht bei den vorinstanzlich festgestellten Tatbeständen des gewerbsmässigen Diebstahls, der\nmehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs bleibt, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung\nverwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 24 ff.; act. 2075 ff.), welchen sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit den nachfolgenden beiden Änderungen anschliesst.\n\n"}