{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntion (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86 E. 2b und 286 E. 2a; 122 IV 265 E. 2b; vgl. auch\nNIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 139 StGB N 112 ff.). Nicht entscheidend ist die Rollenverteilung im konkreten Einzelfall (BGE 78 IV 227, 234), insbesondere ist\nnicht erforderlich, dass stets mehrere oder gar sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten\nteilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen. Aus der Vorbereitung oder Ausführung der Tat\nmuss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht erfasst sind demnach solche Taten, die jemand bei gegebener Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft eines Alleintäters ausserhalb\nder Bandenabrede begeht, da das Gesetz eine Begehung \"als Mitglied einer Bande\" verlangt\n(NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 139 N 122; BGE 83 IV 142, 147).\n\nMit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger in einer kurzen Zeit von höchstens drei Wochen insgesamt neun Einbruchdiebstähle begangen hat, wobei zwei Delikte hiervon nicht über das Versuchsstadium hinaus gelangten. Hinsichtlich dieser Diebstähle ist zu prüfen, ob der Berufungskläger diese als Mitglied einer Bande mit B.____ ausgeführt hat. Im Sinne\nder Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass vorliegend durchaus eine Reihe von Indizien\nfür die Annahme einer Bande zwischen dem Berufungskläger und B.____ sprechen. So gaben\ndie beiden zu, ungefähr drei Wochen vor ihrer Verhaftung gemeinsam aus Rumänien eingereist\nzu sein (vgl. i.S. A.____: act. 565 ff., act. 585; i.S. B.____: act. 347, act. 695 ff., act. 699, act.\n713 ff., act. 785). Des Weiteren haben sie am 25. September 2011 im Hotel F.____ und am\n26. September 2011 im Hotel G.____ gemeinsam in Zürich übernachtet und sich am Folgetag\nin Hinwil/ZH aufgehalten (vgl. act. 811). Am 27. September 2011 haben sie gemeinsam in\nBuchs/AG einen Einbruchdiebstahl begangen (Fall 2 der Anklageschrift), wofür B.____ vorinstanzlich rechtskräftig verurteilt wurde. Auch der Berufungskläger hat den ihn betreffenden\nSchuldspruch hinsichtlich dieses Anklagepunktes akzeptiert. Am 28. September 2011 sind beide Beschuldigte in Zürich am Bahnhofquai von der Polizei angehalten und bis zum Folgetag in\nPolizeigewahrsam genommen worden (act. 1677 ff., 1701 ff.). Aus der rückwirkenden Randdatenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich überdies, dass der Berufungskläger und B.____ am\n30. September 2011 um die Mittagszeit zusammen mit dem Zug nach Basel reisten. Weiter\nlässt sich feststellen, dass sich die beiden am 2. Oktober 2011 um 11:30 Uhr am Bahnhof Liestal aufhielten und in der Folge nach Basel fuhren. Am 12. Oktober 2011 entstand in Alfermée/BE eine verkehrspolizeiliche Radarfotografie, welche die beiden Beschuldigten zeigt (vgl.\nact. 613, 595 sowie 725). Ebenfalls gemeinsam hielten sie sich nachweislich am 14. Oktober\n2011 in der Ochsengasse in Kleinbasel auf. Auch gemäss den Angaben von B.____ und dem\nBeschuldigten selbst waren sie grundsätzlich zusammen und nur stundenweise getrennt unterwegs (vgl. i.S. A.____: act. 563, act. 681; i.S. B.____: act. 373, act. 717, act. 769, act. 787), was\nA.____ später etwas relativierte (vgl. act. 653). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Berufungskläger präzisierend aus, dass er mit der Bezeichnung \"stundenweise\" auch eine Trennung für einen ganzen Vor- oder Nachmittag gemeint habe (vgl. Prot.\nS. 11). Schliesslich wurden die beiden gemeinsam am 15. Oktober 2011 in Schaffhausen angehalten, wobei sie sich mit nassem Schuhwerk in einem Aussenquartier aufhielten und wider-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsprüchliche Begründungen hierzu abgaben. So erklärte der Berufungskläger, seine Schuhe\nseien beim Reparieren des Personenwagens nass geworden (vgl. act. 593), wogegen B.____\nzu Protokoll gab, er habe in Deutschland Maschinen angeschaut, wobei die Schuhe nass geworden seien (vgl. act. 699, act. 727 sowie den anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft eingereichten Auszug des Polizeijournals des Kantons\nSchaffhausen).\n\n"}