{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBezüglich des Beweisergebnisses ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorliegend weder\ndirekte objektive Beweise noch genügend Indizien vorhanden sind, um dem Berufungskläger\ndie Beteiligung im Fall 6 der Anklage rechtsgenüglich nachweisen zu können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime \"in\ndubio pro reo\" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische\nZweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 40, Erw. 2a). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, Erw. 2a, 120 Ia 31). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung verbleiben vorliegend – unter Berücksichtigung der obenzitierten Rechtsprechung und entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz – nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich einer Tatbeteiligung\ndes Berufungsklägers. In Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" ist der Berufungskläger dementsprechend im Fall 6 von der Anklage des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Bandenmässigkeit\n4.1 Die Vorinstanz sprach sowohl B.____ als auch den Berufungskläger von der Anklage\nder bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle frei. Nachgewiesen sei\nlediglich die gemeinsame Ausführung eines einzigen Diebstahls. Dass sie sich darüber einig\ngewesen wären, in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen zu wollen und dass sie ein zu\neinem gewissen Grade fest verbundenes und stabiles Team gebildet hätten, könne aus dem\nvorliegenden Beweisergebnis nicht geschlossen werden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat bezüglich dieses Freispruchs des Berufungsklägers Anschlussberufung erhoben und macht im Wesentlichen geltend, aus verschiedenen Indizien ergebe sich in\ncasu hinreichend klar, dass der Berufungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der\nSchweiz stets zusammen gewesen seien und demzufolge auch gemeinsam für sämtliche angeklagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu verantwortlich seien. Da von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen gleich wie im Fall 6 der Anklage argumentiert wird, kann auf diese bereits dargelegten Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. obenstehend\nII.3.1). Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten nicht bloss\nzufällige Bekannte, sondern ein festes Team gewesen seien, was genüge, um die Qualifikation\nder Bandenmässigkeit beim Berufungskläger zu bejahen.\n\nDie Verteidigung vertritt demgegenüber die Ansicht, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe sich die Vorinstanz auf den S. 10 ff. ihres Urteils intensiv mit der Beweislage\nauseinandergesetzt. Der Berufungskläger habe lediglich eine Tat gemeinsam mit B.____ vorgenommen. Selbst wenn in anderen Fällen eine gemeinsame Arbeitsteilung ersichtlich wäre, so\nkönnten die betreffenden Handlungen jeweils ohne Weiteres auch mit einem nichtdeliktischen\nVorgehen vereinbart werden. Zudem könne aufgrund der Anhaltungsumstände in Schaffhausen\nnichts zu Lasten des Berufungsklägers geschlossen werden. Entsprechend dem Urteil der Vorinstanz sei das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit beim Berufungskläger demnach\nzu verneinen.\n\n4.2 Art. 139 Ziff. 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied\neiner Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl\nzusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im\nEinzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132,\n137 m.w.H.).\n\nStehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich zu qualifizieren, \"weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt\" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dabei\nmuss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet\nsein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisa-\n\n"}