{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nDem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, zwar liege kein Spurenbeweis gegen den Berufungskläger vor, doch dränge sich aufgrund zahlreicher Indizien der Schluss auf, dass dieser\ngemeinsam mit B.____ alle Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu gemeinsam verübt habe.\nBezüglich dieser Indizien verweist die Staatsanwaltschaft auf ihre Argumentation hinsichtlich\ndes Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit. Demnach wird im Wesentlichen geltend\ngemacht, es lägen verschiedene Indizien vor, aus welchen zu schliessen sei, dass der Berufungskläger und B.____ während ihres Aufenthalts in der Schweiz stets zusammen gewesen\nund demzufolge auch gemeinsam für sämtliche angeklagten Einbruchdiebstähle bzw. Versuche\ndazu verantwortlich seien. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist die\nStaatsanwaltschaft namentlich darauf hin, dass die beiden Beschuldigten mehrfach zusammen\nin Hotels übernachtet hätten und sich deren häufiges Zusammensein auch aufgrund von mehreren Bussen durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Billet sowie aufgrund der\nRanddaten der Mobilnetzbenützung feststellen lasse. Die gemeinsame Einreise sowie das\nVerbringen von viel Zeit stehe im Übrigen auch mit den Aussagen der Beschuldigten im Einklang. Zumindest stehe die gemeinsame Begehung eines Einbruchdiebstahls im Fall 2 der Anklageschrift fest und aufgrund der dubiosen Umstände ihrer Anhaltung im Kanton Schaffhausen\nam 15. Oktober 2011 müsse augenscheinlich die Absicht zur Begehung weiterer gleichartiger\nDelikte vorgelegen haben. So seien die Beschuldigten in der Nacht in einer kleinen Quartierstrasse beim Herausfahren aus einer Sackgasse angehalten worden. Überdies seien sie mit\nSchraubenziehern sowie nassen Schuhen und Hosen bis zu den Waden angetroffen worden.\n\nDie Verteidigung legt dar, es lägen keine substanziellen Hinweise für eine gemeinsame Tatbegehung durch den Berufungskläger und B.____ vor. Die Aussagen der Beschuldigten deckten\nsich und die Tatsache, dass am Tatort einzig ein Schuhabdruck von B.____ gefunden worden\nsei, spreche ebenfalls klar gegen ein mittäterschaftliches Vorgehen. Die beiden Beschuldigten\nseien überdies nicht dauernd zusammen gewesen. Die Absicht zur Begehung weiterer Einbrüche sei somit nicht nachgewiesen und der Freispruch des Berufungsklägers im Fall 6 der Anklage zu bestätigen.\n\n3.2 Fraglich ist in casu, ob der Beschuldigte mit dem durch das Strafgericht im Fall 6 der\nAnklage rechtskräftig verurteilten B.____ im Sinne einer Mittäterschaft zusammenwirkte.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder\nAusführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Hierbei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag\nnach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so\nwesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, E. 2b, BGE 120 IV 271\nE. 2c/aa). Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser\nmuss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck\nkommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (vgl.\nTRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, vor Art. 24 N 12 mit Verweis\nauf BGE 111 IV 74, E. 2).\n\nB.____ sagte im Vorverfahren aus, er habe diesen Einbruch alleine begangen (vgl. act. 1123).\nAnlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte B.____ diese Aussagen sinngemäss (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 22; act. 1939). Der Berufungskläger gab dort zu Protokoll, er sei nicht dabei gewesen, was er auch an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 21;\nact. 1937 sowie Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 11). Aus\nder Randdatenerhebung der Mobiltelefone ergibt sich, dass sich beide Beschuldigten während\ndes möglichen Deliktszeitraumes in der Region Basel aufhielten (vgl. act. 253 f., act. 551 f.),\nwas für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers spricht. Demgegenüber für den Berufungskläger indiziell entlastend zu werten ist die Tatsache, dass am Tatort infolge des Kontakts mit\nGlasscherben einzig von B.____ DNA-Spuren gefunden wurden (vgl. act. 1101 ff.).\n\n"}