{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nIm Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die\nBeweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die\nAnzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es\nbesteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie\nRechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).\n\nII. Materielles\n1. Allgemeines\nMit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,\nfür die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren\nvorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).\n\n2. Fall 3 der Anklageschrift\n2.1 Die Vorinstanz kam im Fall 3 der Anklage zum Schluss, der Beschuldigte habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht in vollendeter Form erfüllt. Die Täterschaft sei nicht in\ndas betreffende Einfamilienhaus in Duggingen eingedrungen, sondern habe lediglich den Garten betreten. Mangels Umfriedung komme dieser indes vorliegend nicht als Tatobjekt in Frage.\nDa der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten habe und der\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsubjektive Tatbestand durch ihn erfüllt worden sei, sprach das Strafgericht den Beschuldigten\nbloss des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig (Art. 186 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).\n\nDie Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger sei im Fall\n3 der Anklage des vollendeten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und bringt diesbezüglich vor, bei genauer Betrachtung der Bilder des betreffenden Einfamilienhauses in den Akten\nergebe sich eindeutig, dass der Berufungskläger in einen umfriedeten Garten eingedrungen sei.\n\nDem hält die Verteidigung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entgegen, aus\nden beiden sich in den Akten befindlichen Aufnahmen bleibe die Umfriedung des betreffenden\nGartens unklar, zumal ein Grundriss der fraglichen Liegenschaft in casu nicht vorliege. Der Berufungskläger sei daher – wie von der Vorinstanz – lediglich der versuchten Tatbegehung\nschuldig zu sprechen.\n\n2.2 Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag unter anderem strafbar, wer gegen den\nWillen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines\nHauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder\nGarten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Umfriedet im Sinne von Art. 186 StGB\nbedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken.\nMassgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach\ndem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so dass z.B. eine\nvom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist (vgl. DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 186 N 12 m.w.H.). Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 6 N 5). Die beiden sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen des betreffenden Einfamilienhauses an der südlichen Siedlungsgrenze\nder Gemeinde Duggingen bieten durchaus gewisse Anhaltspunkte für eine Umfriedung. So\nlässt sich auf der Vorderansicht eine Hecke sowie eine kleine Mauer erkennen. Allerdings kann\nvorliegend nicht eruiert werden, wieweit sich diese Hecke fortsetzt, da diese auf der betreffenden Aufnahme der Hausrückseite nur am linken Bildrand zu sehen ist. Mit Blick auf die Polizeianzeige vom 7. Oktober 2011 (act. 955 ff.), in der aufgeführt wird, das Gebäude sei rundum zu\nFuss gut und ohne Einschränkungen frei zugänglich gewesen, kann unter Berücksichtigung der\nProzessmaxime in dubio pro reo vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass – zumindest\nauf der Rückseite der Liegenschaft – keine für den Berufungskläger erkennbare Umfriedung\nvorhanden war.\n\nIn Bestätigung der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt somit abzuweisen und der Berufungskläger im Fall 3 der Anklage\nlediglich des versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Fall 6 der Anklageschrift\n3.1 Zwischen dem 2. Oktober 2011 und dem 6. Oktober 2011 wurde in ein Einfamilienhaus\nan der E.____strasse 1 in Münchenstein eingebrochen (vgl. act. 1083 ff.; Fall 6 der Anklage).\nDie Vorinstanz sprach B.____ betreffend den obenerwähnten Einbruch des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Demgegenüber sprach sie den Berufungskläger von diesem Vorwurf\nfrei. Das Strafgericht erwog, da anhand der allgemeinen Beweislage von der Täterschaft von\nB.____ nicht zwingend auch auf die Beteiligung des Berufungsklägers geschlossen werden\nkönne (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 6 f.; act. 2059) und vorliegend keine fallspezifischen Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Berufungsklägers existieren, könne dessen Täterschaft\nnicht bewiesen werden.\n\n"}