{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nAuf die Aussagen des zur Sache und zur Person befragten Berufungsklägers sowie auf die Plädoyers der amtlichen Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1. Zuständigkeit und Eintreten\n1.1 Berufung\nGemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte,\nmit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2012 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der\nvorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des\nkantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n(EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Im Umfang der Anfechtung unterliegt das erstinstanzliche Urteil einer umfassenden Neuüberprüfung. Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss\nArt. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt\n(EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1).\n\nGemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit.\nc schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem\nerstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich\nanzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3\nStPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil\nnur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).\n\nVorliegend hat der Berufungskläger mittels Eingabe vom 25. April 2012 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. Mai\n2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin er mittels Eingabe vom 21. Mai 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Berufungskläger erhobene Rüge ist zulässig und er ist\nseiner Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.\n\n1.2 Anschlussberufung\nGemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399\nAbs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 401\nN 1).\n\nDie Berufungserklärung des Beschuldigten ging am 31. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft\nein. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 wurde die Anschlussberufung somit rechtzeitig erhoben. Da\nauch die übrigen Formalien eingehalten wurden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), ist auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls einzutreten.\n\n2. Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung\nDie Berufung des Beschuldigten beschränkt sich explizit auf die Bemessung der Strafe. Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den Fall 3 der Anklage\ndie Frage, ob ein Schuldspruch wegen eines vollendeten statt eines versuchten Hausfriedensbruchs auszusprechen ist. Hinsichtlich des Falls 6 der Anklage, einen Einbruchdiebstahl in ein\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEinfamilienhaus an der E.____strasse 2 in Münchenstein, welchen die Vorinstanz B.____ allein\nzurechnete, beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch gemäss Anklage, d.h. eine\nVerurteilung von A.____ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit B.____. Zudem wird hinsichtlich sämtlicher angeklagter Diebstähle ein Schuldspruch des Berufungsklägers wegen bandenmässiger Tatbegehung beantragt. Zuletzt richtet sich die Anschlussberufung gegen die Bemessung der Strafe.\n\nNicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlich gefällten\nSchuldsprüche gegenüber A.____ bezüglich der Fälle 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Anklage,\nsoweit nicht die Frage des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit thematisiert wird, die\nEntscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der Kostenentscheid\n(Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich dieser genannten Punkte wird bereits an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.\n\n3. Vorbemerkungen\nNachfolgend werden die berufungsweise geltend gemachten Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anschlussberufung im Einzelnen beurteilt.\n\n"}