{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0654f811-4dd7-4ded-befb-3ec5c142f5eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "6941b7fc73b20bca973ff217560bc7f1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-108_2012-09-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7d67b37c-8ed0-4c31-b576-920a4e343ed1", "Checksum": "bb731ad8ce77cbfcdc0aa1e2f4c93d3d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 108", "460 2012 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:40", "Checksum": "1394efd999f260a27f4f394dcaf5388e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.09.2012 460 12 108 (460 2012 108)\nRegeste:\nBanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n25. September 2012 (460 12 108)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nbanden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richterin\nHelena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen,\nRennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen,\nAnklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.\nBerufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts\nBasel-Landschaft vom 19. April 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 19. April 2012 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-\nLandschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte ihn\nzu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren (Ziff. 1a des Urteilsdispositivs). Von den\nVorwürfen des vollendeten Hausfriedensbruchs im Fall 3 der Anklage, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Fall 6 der\nAnklage sowie vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls wurde er hingegen freigesprochen (Ziff. 1b). Zudem wurde in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich A.____ seit\ndem 5. Januar 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 1\nStPO).\n\nIn Ziff. 3a desselben Urteils wurde B.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen\nSachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer\nteilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate unbedingt, verurteilt.\nDie Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wurde auf 3 Jahre festgesetzt. In den Fällen 1,\n3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Anklageschrift wurde B.____ vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie in den Fällen 2 und 6 von der Anklage des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen (Ziff. 3b).\n\nHinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der\nKosten kann an dieser Stelle auf die Ziff. 4-7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen\nwerden.\n\nB. Gegen dieses Urteil hat Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin mit Eingabe vom 25. April\n2012 namens und im Auftrag des Beschuldigten A.____ die Berufung angemeldet. Gemäss der\nBerufungserklärung vom 21. Mai 2012 wird lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten und diesbezüglich eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe beantragt. Zudem sei\nA.____ auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\nC. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Laufen,\nanschlussweise Berufung und beantragte, (1.) es sei in Fall 3 der Anklage ein Schuldspruch\nwegen vollendeten Hausfriedensbruchs auszufällen, (2.) es sei in Fall 6 der Anklage ein\nSchuldspruch gemäss Anklage zu fällen, (3.) es sei in Bezug auf alle angeklagten Delikte ein\nSchuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung zu fällen und (4.) es sei das Strafmass\nangemessen zu erhöhen.\n\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni\n2012 wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um ihre bereits in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung enthaltene summarische Begründung fakultativ zu ergänzen. Zu-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndem wurde in derselben Verfügung festgestellt, dass weitere Ausführungen im Rahmen der\nParteivorträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen können.\n\nIn der Folge haben beide Parteien innert der angesetzten Frist auf eine ergänzende Begründung ihrer Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung verzichtet.\n\nSchliesslich wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Juli 2012 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Dr. Sabine Asprion Stöcklin für das Berufungsverfahren bewilligt.\n\nDa gegen das Urteil bezüglich B.____ innert der massgeblichen Frist von keiner Partei Berufung erklärt wurde, ist dieses zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.\n\nE. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Dr. Sabine Asprion\nStöcklin, C.____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie D.____ als Dolmetscherin für Rumänisch.\n\nDie Staatsanwaltschaft hält an den bereits gestellten Anträgen grundsätzlich fest, verlangt jedoch hinsichtlich des Strafmasses die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei der bedingte Vollzug nicht zu gewähren sei. Die Untersuchungshaft sei\nanzurechnen bis zum Zeitpunkt des Übertritts in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Verteidigung\nbeantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge die Berufung gutzuheissen und die Anschlussberufung\nabzuweisen. Dabei enthält sie sich eines bezifferten Antrags, begehrt aber eine deutliche Milderung der Strafe, wobei der teilbedingte Vollzug zu prüfen sei.\n\n"}