Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 26. März 2012 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 3. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber