Sodann werden die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung vorliegend vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet, zumal sich das Strafgericht mit allen relevanten Umständen auseinandergesetzt hat. Folgerichtig ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen) zu verurteilen.