4.2 Der Strafgerichtsvizepräsident hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II., S. 10 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Sodann werden die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung vorliegend vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet, zumal sich das Strafgericht mit allen relevanten Umständen auseinandergesetzt hat.