Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, weshalb klarerweise eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Im Konsens mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneut geltend gemachte Umstand, wonach das von ihm zu überholende Fahrzeug beschleunigt habe, weshalb er sein Motorrad ebenfalls habe beschleunigen müssen, weder rechtfertigend noch schuldausschliessend oder -vermindernd auswirkt. Da auch sonst weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art.