4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begeht derjenige, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, - ungeachtet der konkreten Umstände - objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung (BGE 124 II 259, E. 2c). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, weshalb klarerweise eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist.